1. Beschluss zum Handel mit Mytheril
Verkauf und Handel mit Mytheril(in Erz- sowie in Barrenform) darf nur erfolgen an einen Zwerg oder an einen in der Zunft eingetragenen Meister. Zuwiderhandlungen werden von der Versammlung der Zunft mit Handelsstrafen und Boykotten geahndet.
Gegeben im zweiten Mond im dritten Jahr.  



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